ZVR-Zahl. 367077246
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen VSD Austria - Vereinigung für Sicherheit im Handel und hat seinen Sitz in Wien.
§ 2 Zweck des Vereins
Wir sind eine national bedeutende Vereinigung und ein kompetenter Ansprechpartner für Sicherheitsfragen und Prävention im Handel und verstehen uns als Informationsplattform gegenüber unseren Mitgliedern, anderen Verbänden, Behörden und der breiten Öffentlichkeit.
Im Mittelpunkt unserer Bemühungen steht stets die Sicherheit der Kunden und
Mitarbeiter des Handels.
Innerhalb der Vereinigung
• Umsetzung gemeinsamer Projekte für eine umfassende Prävention- und Sicherheit im Handel
• Förderung der Zusammenarbeit
• Pflegen von Erfahrungsaustausch und Netzwerk zwischen den Mitgliedern
Außerhalb der Vereinigung:
• Expertentätigkeit im Sicherheitsbereich
• Wahrnehmung von Referententätigkeiten bei Weiterbildungskursen, Veranstaltungen usw., unabhängig der Branchen
• Gezielte Mitarbeit bei andern Organisationen im Namen der VSD
• Gemeinsame Öffentlichkeitsarbeiten und Aktivitäten mit Behörden und Institutionen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)
§ 4 Mittelaufwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinsamen Wert ihrer Sacheinlage erhalten. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Bildung des Vereins
Der Verein wird durch die Aufnahme von Mitgliedern aus Handelsunternehmen, Behörden gebildet und erneuert.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bei aktiven Mitgliedern bezieht sich auf das Handelsunternehmen.
Die Mitgliedschaft von Behörden- und pensionierten Mitgliedern bezieht sich auf die Person.
§ 6.1. Aktivmitglieder
Mitglieder können Handelsunternehmen werden. Juristisch eigenständige Tochtergesellschaften zählen je als ein Unternehmen.
Das Unternehmen delegiert eine Person als Mitglied. Diese muss
vollumfängliche Kompetenz besitzen, um die Umsetzung von Abstimmungsergebnissen sicher zu stellen.
Das delegierte Mitglied hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
• Uneingeschränkter Informationsaustausch im Sicherheitsbereich, sofern die
firmeninternen Weisungen nicht verletzt werden
• Teilnahme an den Versammlungen. Es wird erwartet, dass an allen Versammlungen teilgenommen wird. Begründete Entschuldigungen sind 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich an den Präsidenten einzureichen
• Aktive Mitarbeit in Projektgruppen
• Bereitschaft, selbst erarbeitete Arbeitsunterlagen zur Verfügung zu stellen
• Bezahlung Jahresbeitrag und sonstigen finanziellen Verpflichtungen aufgrund einer Abstimmung
• Bereitschaft, einen gemeinsamen Entschluss umzusetzen, ausgenommen er tangiert die firmeninternen Weisungen
Austritt
• Die Mitgliedschaft erlischt, durch einen schriftlich eingereichten Austritt des
Unternehmens
• Ausschluss durch Versammlungsbeschluss der Mitglieder
§ 6.2. Behördenmitglieder
Es können Personen aus öffentlichen Ämtern / Interessensvertretungen als Behördenmitglied beitreten.
Sie bezahlen keinen Jahresbeitrag, haben jedoch kein Stimmrecht in der Vollversammlung.
Diese Mitgliedschaft dient vor allem dem Erfahrungsaustausch.
Die Teilnahme an den Versammlungen ist wünschenswert.
Aufnahme
Über die Aufnahme von Behördenmitgliedern entscheidet der Vorstand und braucht in der Folge keinen Versammlungsbeschluss der Mitglieder. Er ist für ein ausgewogenes Verhältnis verantwortlich. Eine Verweigerung der Aufnahme ist mit Grundangabe an den Betroffenen mitzuteilen.
Austritt
• Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden der Person aus der betreffenden Behörde
• Die Mitgliedschaft erlischt, durch einen schriftlich eingereichten Austritt
• Ausschluss durch Versammlungsbeschluss der Mitglieder
§ 6.3. Pensionierte Mitglieder
Wer beim Erreichen der Pensionierung noch aktiv als Mitglied dem VSD Austria angehört, kann weiterhin als pensioniertes Mitglied im VSD Austria bleiben. Pensionierte Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht und können lediglich an der Generalversammlung und am Jahresabschluss teilnehmen.
Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.
Austritt
• Die Mitgliedschaft erlischt, durch einen schriftlich eingereichten Austritt
• Ausschluss durch Versammlungsbeschluss der Aktivmitglieder
• Automatisch, wenn sich das pensionierte Mitglied innerhalb eines Vereinsjahres nicht mehr meldet.
§ 6.4 Ausschluss durch Versammlungsbeschluss der Mitglieder
Der Ausschluss einer Mitgliedschaft ist durch den Vorstand, an den Versammlungen
möglich. Bei Mitgliedern ist das Unternehmen schriftlich in Kenntnis zu setzen und das rechtliche Gehör durch den Vorstand zu gewähren.
Bei Behörden und pensionierten Mitgliedern wird den betreffenden Personen
das rechtliche Gehör durch den Vorstand gewährt.
Beim Ausschluss steht dem Mitglied das Rekursrecht an der nächsten Versammlung zu.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft im Verlaufe des Vereinsjahres endet (Ausschluss,
Austritt), haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und den für das Vereinsjahr bezahlten Mitgliederbeitrag.
§ 6.5 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben und über Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern (Ehrenobmann/frau in Nachfolge einer Obmann-Obfraufunktion) ernannt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Zwecks Bestätigung der Aufnahme erfolgt eine schriftliche Verständigung.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen nur eine Stimme
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt werden könnte. Die Mitglieder haben die Satzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss bzw. Vereinsauflösung. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss bis 1. November schriftlich beim Vereinsvorstand eintreffen. Die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen, die Interessen des Vereins schädigen oder der Beitragsleistung nicht nachkommen, aus dem Verein
auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.
§ 10. Haftung
§ 10.1 Vereinsvermögen
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
§ 10.2 Datenschutz
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sämtliche erhaltenen Daten vertraulich und gemäß den Vorschriften des Datenschutzgesetzes (DSG) zu behandeln.
Ist ein Mitglied, insbesondere Behördenmitglied, aufgrund seiner Stellung verpflichtet, auch innerhalb der VSD gewisse Datenschutzbestimmungen einzuhalten, so ist diesem Rechnung zu tragen.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (Generalversammlung), der Vorstand, die Rechnungsprüfer (Kassaprüfer) und das Schiedsgericht.
§ 12 Die Hauptversammlung
Mindestens alle 2 Jahre hat der Vorstand eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung ist jedem Mitglied 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.
Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von vier Wochen stattzufinden.
Jede Hauptversammlung ist unabhängig der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann/die Obfrau, bei deren Verhinderung seine(e) StellvertreterIn. Alle Wahlen und Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Wahlvorschlag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Beschlüssen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
§ 13 Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind besonders vorbehalten:
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung von Protokollen der früheren Hauptversammlung
3. Entgegennahme von Berichten der Vorstandsmitglieder
4. Entgegennahme des Kassaberichts
5. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
6. Abstimmung über die Berichte und Erteilung der Entlastung
7. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
8. Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliedsgebühren
9. Beschluss des Voranschlages und der Anträge
10. Ehrungen
11. Satzungsänderungen, Auflösung
12. Sonstige Angelegenheiten, Allfälliges
§ 14 Der Vereinsvorstand
Der Vorstand besteht aus 6-10 Mitgliedern:
a) dem Obmann/der Obfrau und seinem/ihrem StellvertreterIn
b) dem Schriftführer/der Schriftführerin und deren StellvertreterIn
c) dem Kassier/der Kassierin und deren StellvertreterIn
d) max. 4 Beiräten
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei dessen Verhinderung durch seinen/ihren Stellvertreter einberufen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Obmanns/der Obfrau ausschlaggebend. Die Hauptversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des Vorstandes können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber, bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes gegenüber der Hauptversammlung erklären. Bei Rücktritt des Obmannes/der Obfrau leitet bis zur nächsten Generalversammlung der Stellvertreter/die Stellvertreterin den Verein.
§ 15 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Der Obmann/die Obfrau vertritt dem Verein nach innen und außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie beruft die Sitzungen und Versammlungen
ein und führt das bei jeweils dem Vorsitz. Er/sie vollzieht die Beschlüsse der Sitzungen und Versammlungen. Der Schriftführer/die Schriftführerin führt bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll. Er/sie verfasst alle Schriftstücke und Dokumente und besorgt das Vereinsarchiv.
Der Kassier/die Kassierin besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie die Auszahlungen. Er/sie hat über das Finanzwesen ein Kassabuch und ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Er/sie ist für eine ordentliche Finanzgebarung verantwortlich. Im Verhinderungsfall werden die jeweiligen Aufgaben von den Stellvertretern übernommen. Die Beiräte (Beisitzer) werden fallweise mit besonderen Aufgaben betraut.
§ 16 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen die Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens
b) Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
c) Die Vorlage der Berichte und Anträge zur Hauptversammlung
d) Die Durchführung der Hauptversammlungsbeschlüsse
e) Die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses
f) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften (zumindest Beschlussprotokolle) zu führen.
g) Bekanntmachungen und Schriftverkehr des Vereins müssen vom Obmann/der Obfrau und dem Schriftführer/der Schriftführerin unterzeichnet werden. In Kassaangelegenheiten hat anstelle des Schriftführers/der Schriftführerin der Kassier/die Kassierin zu unterfertigen.
§ 17 Die Rechnungsprüfer (Kassaprüfer)
Von der Hauptversammlung müssen die 2 Kassaprüfer im gleichen Turnus wie der Vorstand gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben die Pflicht, die Finanzverwaltung des Vereins zu überwachen, Kassaprüfungen durchzuführen und den Rechnungsabschluss zu überprüfen. Sie haben der Hauptversammlung vom Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Bei den Prüfungen muss ein Kassaprüfer anwesend zu sein. Eine Wiederwahl für eine zweite Funktionsperiode ist möglich. Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten sinngemäß auch für die Rechnungsprüfer.
§ 18 Das Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis – sowohl zwischen den Vorstand und einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den Mitgliedern untereinander – entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil ein Vereinsmitglied zum Schiedsrichter wählt. Die beiden Schiedsrichter wählen ein drittes, nicht an der Sache beteiligtes Vereinsmitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Sollte über die Person des/der Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, so entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterfertigen ist. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von vier Wochen eine Beschwerde beim Landesverband eingebracht werden, dessen Entscheidung für beide Teile bindend ist.
§ 19 Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufener außerordentlichen Hauptversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Das bei der Auflösung vorhandene aktive Vereinsvermögen ist einer gemeinnützigen Organisation zu übergeben. Über diese Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen.
Wien, am 09. November 2009
VSD-Austria Vereinigung für Sicherheit im Handel
